Qualitätsmanagement & Biosotff-Verordunung
Datum: Montag, dem 26. Oktober 2015
Thema: Gesundheit Infos


Die Umsetzung und das Management von Qualität sind längst keine Aktionen mehr, die sich auf Wirtschaftsunternehmen beschränken.
Die heißen Diskussionen über Sinn und Zweck eines QMS nehmen zu. Ist Qualitätsmanagement nur eine Modeerscheinung? Nein: Qualitätsmanagement verstanden und richtig umgesetzt bringt nicht nur eine verbesserte Qualität, sondern trägt deutlich zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit bei.
Begriffe wie "Qualitätspolitik", "Qualitätssicherung" und "Qualitätsmanagement" sind zu Begriffen unserer Zeit geworden.
Durch die Herausforderung der sozialen Arbeit, ist Qualitätsmanagement, innerhalb weniger Jahre im Gesundheitsbereich zu einem der meist diskutierten Themen geworden.
Eine weitere Notwendigkeit von Qualitätsmanagement ergibt sich durch einen Wandel der Kunden-/Patientenorientierung.
Qualitätsmanagement kümmert sich in erster Linie um die Organisation, das Team und die Ausstattung. Fehler in diesem Bereich führen in der Konsequenz häufig zu Organisationsmängel und Ablaufprobleme wie z. B:
• Verspätungen von Mitarbeitern, Geschäftsführer, Ärzten oder Kunden/Patienten
• Verwechslungen von Kunden/Patienten
• unklare Kommunikation
• fehlende Ausrüstung
• Ausbildungsmängel
• Dokumentationsfehler
• Keine Regelungen von Zuständigkeiten

Die Praxisleitung muss das Qualitätsmanagement leben. Leider ist es häufig so, dass die Leitung dies nicht tut, somit ist die Umsetzung schon fast zum Scheitern verurteilt. Qualitätsmanagement ist Teamarbeit, dies betrifft alle Beteiligten: „Ärzte/Geschäftsführer und Mitarbeiter!“
WICHTIGER HINWEIS: Für die Dokumentation des QM-Systems gilt die Regel so wenig wie möglich und so viel wie nötig.
Das Einführen von einem QMS hat sich in allen Branchen durchgesetzt und ist nicht nur für die Ärzte/Zahnärzte verpflichtend. In der Industrie (Dienstleistungsunternehmen) ist es soweit, dass diese ohne eine Zertifizierung keine Aufträge mehr erhalten.
Die neue Homepage ist fertig: www.Letter-QM.de
Achtung wichtiger Hinweis

Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (DGUV = Deutsche gesetzliche Unfallversicherung)
Der Bewertungszeitraum wurde geändert nun ist eine schriftliche Bewertung/Beurteilung alle 2 Jahre durchzuführen.

§ 4 Gefährdungsbeurteilung (Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht)
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Zu betrachten sind auch spezielle Vorschriften, insbesondere die Gefährdungsbeurteilungen nach der Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung.

Verstöße gegen die BioStoffV: werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und/oder es wird eine Geldbuße von bis zu 25.000€ festgesetzt.

Wer durch Verstöße gegen die BioStoffV vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach Paragraf 21 BioStoffV auch im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Mit den besten Grüßen
Ihre
Karin Letter
(Weitere interessante Gesundheit News & Gesundheit Infos & Gesundheit Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> Letter << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Die Umsetzung und das Management von Qualität sind längst keine Aktionen mehr, die sich auf Wirtschaftsunternehmen beschränken.
Die heißen Diskussionen über Sinn und Zweck eines QMS nehmen zu. Ist Qualitätsmanagement nur eine Modeerscheinung? Nein: Qualitätsmanagement verstanden und richtig umgesetzt bringt nicht nur eine verbesserte Qualität, sondern trägt deutlich zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit bei.
Begriffe wie "Qualitätspolitik", "Qualitätssicherung" und "Qualitätsmanagement" sind zu Begriffen unserer Zeit geworden.
Durch die Herausforderung der sozialen Arbeit, ist Qualitätsmanagement, innerhalb weniger Jahre im Gesundheitsbereich zu einem der meist diskutierten Themen geworden.
Eine weitere Notwendigkeit von Qualitätsmanagement ergibt sich durch einen Wandel der Kunden-/Patientenorientierung.
Qualitätsmanagement kümmert sich in erster Linie um die Organisation, das Team und die Ausstattung. Fehler in diesem Bereich führen in der Konsequenz häufig zu Organisationsmängel und Ablaufprobleme wie z. B:
• Verspätungen von Mitarbeitern, Geschäftsführer, Ärzten oder Kunden/Patienten
• Verwechslungen von Kunden/Patienten
• unklare Kommunikation
• fehlende Ausrüstung
• Ausbildungsmängel
• Dokumentationsfehler
• Keine Regelungen von Zuständigkeiten

Die Praxisleitung muss das Qualitätsmanagement leben. Leider ist es häufig so, dass die Leitung dies nicht tut, somit ist die Umsetzung schon fast zum Scheitern verurteilt. Qualitätsmanagement ist Teamarbeit, dies betrifft alle Beteiligten: „Ärzte/Geschäftsführer und Mitarbeiter!“
WICHTIGER HINWEIS: Für die Dokumentation des QM-Systems gilt die Regel so wenig wie möglich und so viel wie nötig.
Das Einführen von einem QMS hat sich in allen Branchen durchgesetzt und ist nicht nur für die Ärzte/Zahnärzte verpflichtend. In der Industrie (Dienstleistungsunternehmen) ist es soweit, dass diese ohne eine Zertifizierung keine Aufträge mehr erhalten.
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Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (DGUV = Deutsche gesetzliche Unfallversicherung)
Der Bewertungszeitraum wurde geändert nun ist eine schriftliche Bewertung/Beurteilung alle 2 Jahre durchzuführen.

§ 4 Gefährdungsbeurteilung (Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht)
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Zu betrachten sind auch spezielle Vorschriften, insbesondere die Gefährdungsbeurteilungen nach der Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung.

Verstöße gegen die BioStoffV: werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und/oder es wird eine Geldbuße von bis zu 25.000€ festgesetzt.

Wer durch Verstöße gegen die BioStoffV vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach Paragraf 21 BioStoffV auch im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Mit den besten Grüßen
Ihre
Karin Letter
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