Krankenkassen und -versicherungen müssen auch Korrekturoperationen für Transsexuellen Patienten bezahlen
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Gesundheit Infos


Hat eine Krankenversicherung oder eine der gesetzlichen Krankenkassen einer geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt, so muss sie im Nachhinein auch die Folgekosten notwendig werdender Korrektur-Operationen bezahlen.

Der ursprüngliche und der Gerichtsentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich so dar, dass ein mittlerweile 30-Jähriger, als Frau geborener Kläger sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation unterzog. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Patient Mitglied in einer gesetzlichen Kasse ist oder in eine private Krankenversicherung einzahlt. In diesem konkreten Fall wurde unter anderem die weibliche Brust entfernt.

Fragen dazu entstehend noch in weitergehenden Bereichen, die noch nicht abschliessend beurteilt worden sind. Zum Beispiel ob es möglich ist, dass ein transsexueller Mann (gebürtig weiblich) eine Erektion bekommen kann? Und wie bzw. aus welchem "Material" wird das Glied gebildet und bezahlt dieses die Krankenkasse bzw. Krankenversicherung. Praktisch ist es so, dass die Chirurgie mittlerweile so weit ist, Implantate einzusetzen die man "aufpumpen" kann. Diese Implantate werden bei "echten" Männern, also solchen die seit ihrer Geburt einen Penis haben, des Öfteren eingesetzt. Teils aus medizinischer Notwendigkeit, teils aber auch zur Behandlung der Impotenz.

Bei Transsexuellen können Ärzte aus dem Körpergewebe des Patienten einen Penis modellieren der teilweise sensibel ist (das heißt, man spürt etwas). Dabei gibt es verschiedene Methoden zu operieren, und bei vielen kann man solch ein Implantat einsetzen. Die Implantate gibt es mit Hydraulik zum aufpumpen oder aus biegsamen Silikon zum selber hinbiegen.

Abgesehen von der in jedem Einzelfall bis zur Fällung einer generellen Entscheidung offenen Frage der Kostenträgerschaft ist diese Operation noch sehr risikoreich und sollte wohl überlegt sein. Es ist davon auszugehen, dass im PKV Vergleich der privaten Versicherungen die Kostenübernahme positiv beantwortet würde, obschon dies nicht prinzipiell durch die Rechtsprechung gedeckt ist.

Im Falle der Brustentfernung kam es in der Folge zu einer Wulst- und Faltenbildung an der Brust des Klägers. Er beantragte bei seiner Krankenkasse für eine Korrektur-OP die Kostenübernahme. Die Kasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, im Vordergrund stünde für den Kläger der kosmetische Nutzen. Eine funktionelle Beeinträchtigung würde nicht vorliegen.

Das Sozialgericht Wiesbaden (Urteil S 1 KR 89/08) gab dem Kläger Recht. Es seien beim Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen der Brust verblieben, jedoch seien die sonst üblichen Begutachtungsgrundsätze nicht ohne Weiteres übertragbar. Man müsse berücksichtigen, dass das Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an einen von Natur aus männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel jedoch war beim Kläger nicht erreicht worden. Und weil die Krankenkasse die Kostenübernahme der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zusicherte, müsse sie nun auch die Konsequenzen tragen und dementsprechend erforderlich werdende Korrekturkosten ebenfalls tragen.
Veröffentlicht von >> LisaKochcc << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Hat eine Krankenversicherung oder eine der gesetzlichen Krankenkassen einer geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt, so muss sie im Nachhinein auch die Folgekosten notwendig werdender Korrektur-Operationen bezahlen.

Der ursprüngliche und der Gerichtsentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich so dar, dass ein mittlerweile 30-Jähriger, als Frau geborener Kläger sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation unterzog. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Patient Mitglied in einer gesetzlichen Kasse ist oder in eine private Krankenversicherung einzahlt. In diesem konkreten Fall wurde unter anderem die weibliche Brust entfernt.

Fragen dazu entstehend noch in weitergehenden Bereichen, die noch nicht abschliessend beurteilt worden sind. Zum Beispiel ob es möglich ist, dass ein transsexueller Mann (gebürtig weiblich) eine Erektion bekommen kann? Und wie bzw. aus welchem "Material" wird das Glied gebildet und bezahlt dieses die Krankenkasse bzw. Krankenversicherung. Praktisch ist es so, dass die Chirurgie mittlerweile so weit ist, Implantate einzusetzen die man "aufpumpen" kann. Diese Implantate werden bei "echten" Männern, also solchen die seit ihrer Geburt einen Penis haben, des Öfteren eingesetzt. Teils aus medizinischer Notwendigkeit, teils aber auch zur Behandlung der Impotenz.

Bei Transsexuellen können Ärzte aus dem Körpergewebe des Patienten einen Penis modellieren der teilweise sensibel ist (das heißt, man spürt etwas). Dabei gibt es verschiedene Methoden zu operieren, und bei vielen kann man solch ein Implantat einsetzen. Die Implantate gibt es mit Hydraulik zum aufpumpen oder aus biegsamen Silikon zum selber hinbiegen.

Abgesehen von der in jedem Einzelfall bis zur Fällung einer generellen Entscheidung offenen Frage der Kostenträgerschaft ist diese Operation noch sehr risikoreich und sollte wohl überlegt sein. Es ist davon auszugehen, dass im PKV Vergleich der privaten Versicherungen die Kostenübernahme positiv beantwortet würde, obschon dies nicht prinzipiell durch die Rechtsprechung gedeckt ist.

Im Falle der Brustentfernung kam es in der Folge zu einer Wulst- und Faltenbildung an der Brust des Klägers. Er beantragte bei seiner Krankenkasse für eine Korrektur-OP die Kostenübernahme. Die Kasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, im Vordergrund stünde für den Kläger der kosmetische Nutzen. Eine funktionelle Beeinträchtigung würde nicht vorliegen.

Das Sozialgericht Wiesbaden (Urteil S 1 KR 89/08) gab dem Kläger Recht. Es seien beim Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen der Brust verblieben, jedoch seien die sonst üblichen Begutachtungsgrundsätze nicht ohne Weiteres übertragbar. Man müsse berücksichtigen, dass das Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an einen von Natur aus männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel jedoch war beim Kläger nicht erreicht worden. Und weil die Krankenkasse die Kostenübernahme der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zusicherte, müsse sie nun auch die Konsequenzen tragen und dementsprechend erforderlich werdende Korrekturkosten ebenfalls tragen.
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